Annahmeverzug trotz des Angebotes einer Prozessbeschäftigung: BAG vom 29.03.2023 – 5 AZR 255/22

Der Arbeitgeber kann Annahmeverzug nach dem Ausspruch einer unwirksamen Kündigung nicht dadurch vermeiden, dass er dem Arbeitnehmer der äußeren Form nach eine Prozessbeschäftigung anbietet, ohne dass sein tatsächlicher Wille auf eine solche Beschäftigung gerichtet ist. Kündigt er dem Arbeitnehmer verhaltensbedingt fristlos und
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Kürzung einer Leistungsprämie bei Arbeitsunfähigkeit: BAG vom 12.10.2022 – AZR 496/21

Ergibt die Auslegung einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung, dass die Betriebsparteien eine abschließende Regelung dazu getroffen haben, in welchen Fällen eine Leistungsprämie zu kürzen ist, scheidet ein Rückgriff auf den allgemeinen Grundsatz “ohne Arbeit kein Lohn” aus. Dies gilt auch dann, wenn der
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Löschung einer Abmahnung gemäß DSGVO: LAG Baden-Württemberg vom 28.07.2023 – 9 Sa 73/21

Der Arbeitnehmer kann nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO nach Ende des Arbeitsverhältnisses regelmäßig die Löschung bzw. Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte verlangen. Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO kann neben dem Arbeitgeber auch eine Person sein, die
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Videoüberwachung und Verwertungsverbot; Betriebsvereinbarung: BAG vom 29.06.2023 – AZR 296/22

In einem Kündigungsschutzprozess besteht nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung und der Zivilprozessordnung grundsätzlich kein Verwertungsverbot in Bezug auf solche Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen. Das gilt auch dann, wenn die Überwachungsmaß-nahme des Arbeitgebers nicht vollständig
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Massenentlassung – Fehler im Anzeigeverfahren: Rechtsprechungsänderung BAG vom 11.05.2023 – 6 AZR 267/22

Es könnte eine Rechtsprechungsänderung folgen, wonach zukünftig Verstöße gegen die Pflicht zur Massenentlassungsanzeige nicht mehr zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen.  Bislang war ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass Fehler bei der Konsultation und Anzeige von Massenentlassungen regelmäßig zur Unwirksamkeit ausgesprochener Kündigungen führten. Nun
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Betriebsübergang – Unterrichtung: BAG vom 29.06.2023 – 2 AZR 326/22

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehören zu den rechtlichen Folgen im Sinne von § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB, über die unterrichtet werden muss, zunächst die sich unmittelbar aus dem Betriebsübergang als solchem ergebenden Rechtsfolgen. Dies erfordert einen Hinweis auf
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Zulässige Mehrarbeit im Rahmen der Fußball Europameisterschaft 2024

Die Bezirksregierung Düsseldorf hat aus Anlass der Fußballeuropameisterschaft 2024 durch eine Allgemeinverfügung eine vorübergehende Lockerung beim Arbeitszeitgesetz bewilligt. Dies betrifft damit insbesondere die Austragungsorte Dortmund, Gelsenkirchen und Düsseldorf, aber auch Veranstalter von z.B. public viewing. Für den Zeitraum vom 15.05. bis zum 31.07.2024
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Betriebsbedingte Kündigung – Sozialauswahl und Zuordnung der Arbeitnehmer bei Betriebsteilübergang: BAG vom 11.05.2023 – 6 AZR 267/22

Die Zuordnung der von einem Betriebsteilübergang betroffenen Arbeitsverhältnisse zu dem übergehenden Betriebsteil erfolgt weder vor dem Übergang noch rückblickend nach einem solchen gemäß den Grundsätzen der sozialen Auswahl. Ein solcher Übergang auf einen neuen Arbeitgeber kann für viele Arbeitnehmer die Erhaltung des
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Betriebsbedingte Kündigung – Sozialauswahl und zeitnahe Altersrente: BAG vom 08.12.2022 – 6 AZR 31/22

Im Rahmen der sozialen Auswahl darf bei der Gewichtung des Kriteriums „Lebensalter“ zu Lasten des Arbeitnehmers die Möglichkeit berücksichtigt werden, spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem in Aussicht genommenen Ende des Arbeitsverhältnisses entsprechend der jeweiligen rentenversicherungsrechtlichen Vorgaben die Regelaltersrente oder eine
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Betriebsbedingte Kündigung – Sozialauswahl – BAG vom 08.12.2022 – 6 AZR 32/22

Das Bundesarbeitsgericht hält weiter an seiner Rechtsprechung fest, dass Mängel bei der Sozialauswahl nicht automatisch zu einer unwirksamen betriebsbedingten Kündigung führen. Der Arbeitgeber hat, da auch ein mangelhaftes Auswahlverfahren zu einem objektiv vertretbaren Auswahlergebnis führen kann, im Prozess die Möglichkeit aufzuzeigen, dass
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