Betriebsübergang – Unterrichtung: BAG vom 29.06.2023 – 2 AZR 326/22

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehören zu den rechtlichen Folgen im Sinne von § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB, über die unterrichtet werden muss, zunächst die sich unmittelbar aus dem Betriebsübergang als solchem ergebenden Rechtsfolgen. Dies erfordert einen Hinweis auf
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Betriebsbedingte Kündigung – Sozialauswahl und Zuordnung der Arbeitnehmer bei Betriebsteilübergang: BAG vom 11.05.2023 – 6 AZR 267/22

Die Zuordnung der von einem Betriebsteilübergang betroffenen Arbeitsverhältnisse zu dem übergehenden Betriebsteil erfolgt weder vor dem Übergang noch rückblickend nach einem solchen gemäß den Grundsätzen der sozialen Auswahl. Ein solcher Übergang auf einen neuen Arbeitgeber kann für viele Arbeitnehmer die Erhaltung des
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