Ist Ihnen Ihre finanzielle Situation derart über den Kopf gewachsen, dass Sie Ihre laufenden Rechnungen nicht mehr begleichen können?
Wir beraten und begleiten Sie im Rahmen von Regelinsolvenzverfahren und Verbraucherinsolvenzverfahren sowohl bei der außergerichtlichen Schuldenbereinigung als auch in dem gerichtlichen Insolvenzeröffnungsverfahren und Insolvenzverfahren.
Insbesondere in der vertrauensgeprägten Umgebung bei Ihrem Rechtsanwalt ist es leichter über die Überschuldung zu sprechen und eine Lösung mit den Gläubigern zu finden. Dabei ist es von Vorteil, sich schnellstmöglich mit den Gläubigern zu verständigen und eine Lösung zu finden, da die sechsjährige Wohlverhaltensperiode für natürliche Personen mit Stellung des Insolvenzantrags beim Amtsgericht beginnt. Je früher und schneller Sie das Verfahren bis zur Antragstellung betreiben, um so eher sind Sie bei einem erfolgreichen Verbraucherinsolvenzverfahren aufgrund der zu erteilenden Restschuldbefreiung wieder schuldenfrei.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist zudem auch für ehemals Selbständige das anzuwendende Verfahren, soweit die entstandenen Verpflichtungen überschaubar sind, was bedeutet, dass nicht mehr als 19 Gläubiger vorhanden sind und keine Lohnzahlungsrückstände sowie Rückstände bei der Sozialversicherung für Ihre ehemaligen Arbeitnehmer bestehen.
Sollten Sie die Kosten der anwaltlichen Unterstützung nicht selbst tragen können, besteht in vereinzelten Fällen die Möglichkeit, Beratungshilfe beim Amtsgericht zu erlangen. Das außergerichtliche Verfahren kostet für Sie mit der Vorlage eines solchen Beratungshilfescheins dann lediglich 15,- €.
Für das gerichtliche Verfahren besteht sodann die Möglichkeit, eine Verfahrenskostenstundung bis zum Ablauf der Restschuldbefreiungsphase zu beantragen. Die Kosten des gerichtlichen Insolvenzverfahrens sind von Ihnen nur dann zu erstatten, wenn Sie nach Ablauf der Restschuldbefreiungsphase in den folgenden 4 Jahren leistungsfähig sein sollten.