Die kontinuierliche Durchführung einer Vielzahl von Kleinstaufträgen (sog. Mikrojobs) durch Nutzer einer Online-Plattform („Crowdworker“) auf der Grundlage einer mit dem Betreiber („Crowdsourcer“) getroffenen Rahmenvereinbarung kann im Rahmen der nach § 611a Abs. 1 S. 5 BGB gebotenen Gesamtbetrachtung zur Annahme eines Arbeitsverhältnisses
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