„Crowdworker“ als Arbeitnehmer: BAG vom 01.12.2020 – 9 AZR 102/20
Die kontinuierliche Durchführung einer Vielzahl von Kleinstaufträgen (sog. Mikrojobs) durch Nutzer einer Online-Plattform („Crowdworker“) auf der Grundlage einer mit dem Betreiber („Crowdsourcer“) getroffenen Rahmenvereinbarung kann im Rahmen der nach § 611a Abs. 1 S. 5 BGB gebotenen Gesamtbetrachtung zur Annahme eines Arbeitsverhältnisses führen, wenn der Crowdworker zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet ist, die geschuldete Tätigkeit ihrer Eigenart nach einfach gelagert und ihre Durchführungen inhaltlich vorgegeben sind sowie die Auftragsvergabe und die konkrete Nutzung der Online-Plattform im Sinne eines Fremdbestimmens durch den Crowdsourcer gelenkt wird.
Achtung: Obgleich die jahrelang vom Bundesarbeitsgericht herausgearbeitete Definition eines Arbeitnehmerbegriffs nunmehr durch den Gesetzgeber in § 611a BGB eine gesetzliche Grundlage gefunden hat, kann die Einordnung bestimmter Berufsgruppen oder Arten von Beschäftigungsverhältnissen immer noch problematisch sein. Die Einordnung eines Beschäftigungsverhältnisses als Arbeitsverhältnis ist vor dem Hintergrund von besonderer Bedeutung, dass die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften regelmäßig nur einem Arbeitnehmer zugute kommen. Soweit im Rahmen Ihres Beschäftigungsverhältnisses die Arbeitnehmereigenschaft fraglich ist, kommen Sie gerne zur Aufklärung auf uns zu.