Kirchenaustritt und Kündigung: BAG vom 21.07.2022 – 2 AZR 130/21 und Anerkenntnisurteil vom 14.12.2023
Vorlage an den EuGH:
Die Klägerin war ca. 5 Jahre vor Begründung des Arbeitsverhältnisses in einem dem Caritasverband angeschlossenen Krankenhaus aus der kath. Kirche ausgetreten und hatte das angegeben. 3 Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ging ihr die Kündigung zu.
Orientierungssatz des BAG: „Der Senat geht davon aus, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Beschäftigten aufgrund des Umstands, dass sie vor Beginn des Arbeitsverhältnisses aus einer Religionsgemeinschaft ausgetreten ist, eine Benachteiligung aus Gründen der Religion im Sinne von §§ 1, 3 Abs 1 S 1 AGG darstellt. Dies entspricht einer unmittelbaren Diskriminierung wegen der Religion im Sinne von Art 1, Art 2 Abs 2 Buchst a EGRL 78/2000.“
Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV um eine Auslegung des Unionsrechts zu der Frage ersucht, ob ein der katholischen Kirche zugeordnetes Krankenhaus eine Arbeitnehmerin allein deshalb als ungeeignet für eine Tätigkeit ansehen darf, weil sie vor Beginn des Arbeitsverhältnisses aus der katholischen Kirche ausgetreten ist.
Die der Caritas angeschlossene Beklagte hat nach der mündlichen Verhandlung vor der Großen Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union die Revisionsanträge der Klägerin anerkannt, wonach das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 26. Juli 2019 nicht aufgelöst ist. Mit der Zustellung des auf Antrag der Klägerin ergangenen Anerkenntnisurteils ist das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht abgeschlossen.