Entgeltgleichheit vs. Vertragsfreiheit: BAG vom 16.02.2023 – 8 AZR 450/21

Eine Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts wird nach § 22 AGG vermutet, wenn eine Partei darlegt und beweist, dass der Arbeitgeber ihr ein niedrigeres Entgelt zahlt als ihren zum Vergleich herangezogenen Kollegen oder Kolleginnen des anderen Geschlechts und dass sie die gleiche oder eine gleichwertige Arbeit verrichtet.

Der Umstand, dass sich die Parteien eines Arbeitsvertrags im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit auf ein höheres Entgelt verständigen als der Arbeitgeber mit einer Arbeitskraft des anderen Geschlechts mit gleicher oder gleichwertiger Arbeit vereinbart, ist für sich allein betrachtet nicht geeignet, die Vermutung einer geschlechtsbezogenen Entgeltbenachteiligung nach § 22 AGG zu widerlegen.

Das AGG gewinnt! Für den Fall, dass einzelne Arbeitnehmer für gleichwertige Arbeit ein höheres Entgelt erhalten sollen, sollte auf eine ausreichende Begründung neben der Vertragsfreiheit abgestellt werden.

Achtung: Es erfolgt regelmäßig eine Anpassung nach oben, sodass ein finanzielles Risiko für den Arbeitgeber drohen kann