Annahmeverzugsvergütung – Reiserückkehrer aus Risikogebiet: BAG vom 10.08.2022 – 5 AZR 154/22

Der Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug mit der angebotenen Arbeitsleistung, wenn er einem Arbeitnehmer, der aus einem SARS-CoV-2-Risikogebiet zurückkehrt, ein 14-tägiges Betretungsverbot für das Betriebsgelände erteilt, obwohl dieser gemäß den verordnungsrechtlichen Vorgaben bei der Einreise aufgrund der Vorlage eines aktuellen negativen PCR-Tests und eines ärztlichen Attests über
Symptomfreiheit keiner Absonderungspflicht (Quarantäne) unterliegt.
Der Arbeitgeber schuldet dann gemäß § 615 Satz 1, § 611a Abs. 2 BGB grundsätzlich Fortzahlung der Vergütung.

Achtung: Lassen Sie noch nicht erfüllte Lohnzahlungsanspüche auch heute noch überprüfen,da die Verjährungsfrist grundsätzlich 3 Jahre beträgt. Ansprüche in Höhe des Mindestlohns unterliegen gar keiner Verjährung und auch keinen vertraglichen Ausschlussklauseln.


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