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Arbeitsrecht, Rechtsprechung, Veröffentlichungen, von Rechtsanwalt Sebastian Poerschke

Benachteiligungsverbote des AGG 

20/11/202320/11/2023Sebastian PoerschkeAGG, Arbeitsrecht, Benachteiligungsverbot, Bundesarbeitsgericht

Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung im öffentlichen Dienst – BAG, Urteil vom 25.11.2021–8 AZR 313/20

Sachverhalt: Im November 2017 veröffentlichte der beklagte Landkreis über die Jobbörse der BfA eine Stellenausschreibung, nach der im Rechts-und Kommunalamt zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle eines/einer Amtsleiters/in zu besetzen war. Von dem/der Bewerber/in wurde ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium in der Fachrichtung Rechtswissenschaften bzw. zwei juristische Staatsexamen (Volljurist/in) sowie „mehrjährige einschlägige Berufserfahrung“ und „mehrjährige einschlägige Führungserfahrung“ vorzugsweise in einer vergleichbaren Führungsposition erwartet. Der mit einem GdB von 50 schwerbehinderte Kläger bewarb sich im November 2017 unter Angabe seiner Schwerbehinderung auf die ausgeschriebene Stelle. Der Landkreis teilte dem Kläger mit, dass er sich für einen anderen Bewerber entschieden habe. Zu einem Vorstellungsgespräch wurde der Kläger nicht eingeladen. Der Kläger macht eine Entschädigung nach § 15 II AGG wegen einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung  geltend.

1. Nach § 165 S. 1 SGB IX melden die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze. Der Verstoß des öffentlichen Arbeitgebers gegen diese Verpflichtung ist grds. geeignet, eine Vermutung i.S.d. § 22 AGG für eine Benachteiligung des schwerbehinderten Bewerbers wegen der Schwerbehinderung zu begründen. 

2. Über Vermittlungsvorschläge der BfA oder eines Integrationsfachdienstes sowie vorliegende Bewerbungen schwerbehinderter Menschen haben Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung oder die in § 176 SGB IX genannten Vertretungen gemäß § 164 I 4 SGB IX unmittelbar nach Eingang zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht setzt ein, sobald der Arbeitgeber erkennt –z.B. anhand der Bewerbungsunterlagen -oder erkennen muss, dass es sich um einen schwerbehinderten Bewerber handelt. Ein Sammeln der eingegangenen Bewerbungen und späteres gebündeltes Weiterleiten an die Schwerbehindertenvertretung oder die in § 176 SGB IX genannten Stellen ist nicht „unmittelbar nach Eingang“.

3. Eine ordnungsgemäße Meldung i.S.v. § 165 S. 1 SGB IX setzt die Erteilung eines Vermittlungsauftrags an die nach § 187 IV SGB IX bei der Agentur für Arbeit eingerichteten besonderen Stellen zur Durchführung der der Agentur für Arbeit zur Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben gesetzlich übertragenen Aufgaben unter Angabe der Daten voraus, die für einen qualifizierten Vermittlungsvorschlag erforderlich sind. 

4. Unter „Unterrichtung“ i.S.d. § 164 I 4 IX ist eine gezielte Unterrichtung unter Hinweis auf die Schwerbehinderung des Bewerbers und geht über ein bloßes Einräumen des Zugangs zu den Bewerbungsunterlagen hinaus. 

5. Eine offensichtlich fehlende fachliche Eignung des schwerbehinderten Bewerbers entbindet den Arbeitgeber gemäß § 165 S 4 SGB IX nur von der Verpflichtung, den Bewerber gemäß § 165 S. 3 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, nicht jedoch von der Meldeverpflichtung nach § 165 S 1 SGB IX.

6. Das Gericht ist im Rahmen des ihm bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung eröffneten Ermessensspielraums, der kein Beurteilungsspielraum ist, nicht gehalten, stets die exakte Höhe des auf der ausgeschriebenen Stelle zu erwartenden Bruttomonatsentgelts zu ermitteln.

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