Entschädigung – Benachteiligung – Schwerbehinderung – Bewerbung – Glaubhaftmachung von Indiztatsachen LAG Niedersachsen, Urteil vom 12. Juli 2022 – 11 Sa 569/21

Sachverhalt: Der qualifizierte Bewerber wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und hat behauptet, es lägen arbeitgeberseitige Verstöße gegen die Bestimmungen zum Schutz der Schwerbehinderten vor. Insbesondere behauptete er, die Beklagte habe die Besetzung der Stelle mit einem Schwerbehinderten nicht entsprechend § 164 SGB IX geprüft und bei der Agentur für Arbeit angefragt, sie habe keinen Inklusionsbeauftragten ernannt und auch weder Betriebsrat noch Schwerbehindertenvertretung von seiner Bewerbung informiert.

Das ArbG hat die Klage abgewiesen, da der Kläger Behauptungen ins Blaue hinein aufstellen würde, auf die die Beklagte sich nicht einlassen und die das Gericht nicht berücksichtigen müsse.

1. Die Verletzung der besonderen Verfahrenspflichten des Arbeitgebers aus den §§ 164 I 1, 2 u. 4 SGB IX ist als Indiz i.S.d. § 22 AGG regelmäßig geeignet, eine Verletzung des Benachteiligungsverbotes des § 7 AGG wegen der Schwerbehinderung eines Stellenbewerbers vermuten zu lassen. 

2. Der erfolglos gebliebene externe Bewerber kann wirksam die Prozessbehauptung aufstellen, dass wegen der zu besetzenden Stelle die Bundesagentur für Arbeit nicht gemäß § 164 I 1 u. 2 SGB IX beteiligt gewesen sei. Hierin liegt keine unzulässige Behauptung “ins Blaue hinein”.

3. Gleiches gilt für die Behauptung, dass dem Betriebsrat und der Schwerbehindertenvertretung die Bewerbung des Klägers nicht vorgelegt worden sei, jedenfalls dann, wenn ein Betriebsrat und eine Schwerbehindertenvertretung unstreitig vorhanden sind.