Vollstreckung eines titulierten Weiterbeschäftigungsanspruchs: BAG vom 28.02.2023 – 8 AZB 17/22
Im Verfahren nach § 888 ZPO kann der Einwand, eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit sei aufgrund einer unternehmerischen Organisationsentscheidung entfallen, nur Berücksichtigung finden, wenn dies unstreitig oder offenkundig ist.
Der Schuldner kann, wenn er gegen den erstinstanzlichen Weiterbeschäftigungstitel Berufung einlegt, nach § 719 und § 707 ZPO iVm § 62 Abs. 1 S. 2 und S. 3 ArbGG die Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen und sich dabei auf den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit berufen. Im Fall des Verzichts auf die Berufung, kann er den Wegfall auch im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§§ 767, 769 ZPO) geltend machen.
Bei einem im Prozess gestellten Auflösungsantrag handelt es sich um eine materiell-rechtliche Einwendung, die nicht im Verfahren nach § 888 ZPO, sondern nach § 719 und § 707 ZPO iVm § 62 Abs. 1 S. 2 und S. 3 ArbGG geltend zu machen ist.