Unwirksame Versetzung – Reisekosten als Schadensersatz: BAG, Urteil vom 28.11.2019 – 8 AZR 125/18 


Befolgt der Arbeitnehmer eine unwirksame Versetzung, so ist der Arbeitgeber nach § 280 I 1 BGB zum Ersatz der zusätzlichen Reisekosten des Arbeitnehmers verpflichtet, die für die Fahrten von seiner Wohnung zu dem Arbeitsort, an den er versetzt wurde, entstehen. 

Der Umstand, dass abschließend keine Bindung des Arbeitnehmers nach § 106 S. 1 GewO, § 315 BGB an unbillige Weisungen des Arbeitgebers besteht, führt nicht dazu, dass ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers, der die unwirksame Versetzung befolgt, wegen eines Mitverschuldens gemäß § 254 I BGB ausgeschlossen oder gemindert ist.