Dauernachtarbeit – Zuschlag: BAG vom 14.12.2022 – 10 AZR 8/21

Das Bundesarbeitsgericht hält an seiner Entscheidung fest, dass ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % für Zeitungszusteller, die ihre Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit erbringen, einen angemessenen Ausgleich im Sinne von § 6 Abs. 5 ArbZG darstellt und der Schutz der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG unter Abwägung zum Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG nicht zu einer Absenkung des Zuschlags führt.


Der für Dauernachtarbeit regelmäßig angemessene Ausgleich in Höhe von 30 % verringert sich nicht deshalb, weil der Arbeitnehmer wohnortnah arbeitet. Regelmäßig ist die Wahl des Wohnorts eine Privatangelegenheit des Arbeitnehmers ohne Bezug zur Arbeitsleistung.