Betriebsrat – Zustimmungsersetzung – elektronischer Rechtsverkehr: LAG Hamm vom 31.10.2023 – 7 TaBV 59/23
Einer privatrechtlich organisierten GmbH steht die Nutzung des besonderen elektronischen Behördenpostfachs (“beBPo”) zur Einreichung formwirksamer Anträge bei Gericht auch dann nicht zur Verfügung, wenn die GmbH eine 100%ige Tochter einer Anstalt des Öffentlichen Rechts (hier: Universitätsklinikum gem. § 31a HG NW) ist.
Die entsprechend gemäß § 626 Abs. 2 BGB einzuhaltende zwei-Wochen-Frist zur Einreichung eines Antrages nach § 103 Abs. 2 S. 1 BetrVG ist eine materiell-rechtliche Frist mit der Folge, dass der Antrag bei Versäumung der Frist unbegründet ist (So auch BAG, Urteil vom 24.10.1996 – 2 AZR 3/96).
Das Nachschieben von Kündigungsgründen im Verfahren nach § 103 Abs. 2 S. 1 BetrVG setzt vielmehr einen von Anfang an zulässigen Antrag voraus.