Benachteiligungsverbote des AGG

Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ohne Zustimmung des Integrationsamts lässt i.d.R. eine Diskriminierung vermuten – BAG, Urteil vom 02. Juni 2022 – 8 AZR 191/21

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf nach § 168 SGB IX der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. 

Der Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zu Gunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, begründet die widerlegbare Vermutung, dass die Benachteiligung, die der schwerbehinderte Mensch erfahren hat, wegen der Schwerbehinderung erfolgte. Zu diesen Vorschriften gehört auch § 168 SGB IX, wonach die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts bedarf.


Entdecke mehr von Es geht um Ihr Recht!

Melde dich für ein Abonnement an, um die neuesten Beiträge per E-Mail zu erhalten.