Der BGH hat mit Urteil vom 10.04.2014, Az. VII ZR 241/13, nach der bisher lediglich als Pressemitteilung veröffentlichten Entscheidung entschieden, dass ein Unternehmer, der bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen hat, für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen kann.

Im zu entscheidenden Fall wurde die Klägerin von dem Beklagten mit der Durchführung von Elektroinstallationsarbeiten beauftragt. Als Werklohn wurde ein Betrag in Höhe von 13.800 € einschließlich Umsatzsteuer vereinbart. Darüber hinaus sollte ein weiterer Betrag in Höhe von 5.000 € in bar gezahlt werden, für den keine Rechnung gestellt werden sollte. Die Klägerin hat die Arbeiten ausgeführt, der Beklagte jedoch hat die vereinbarten Beträge nur teilweise gezahlt.

Der VII. Zivilsenat des BGH hat zu Gunsten der Beklagten entschieden und die Klageabweisung des OLG Schleswig bestätigt.

Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte haben durch die Vereinbarung der teilweisen Zahlung des Werklohns in bar ohne Rechnung und Abführung der Umsatzsteuer bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen. Der gesamte Werkvertrag ist damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig, so dass ein vertraglicher Werklohnanspruch insgesamt nicht gegeben ist (BGH, Urteil vom 01.08.2013 – VII ZR 6/13, NJW 2013, 3167).

Bis hierhin überrascht die Entscheidung des BGH nicht und entspricht ständiger Rechtsprechung.
Neu ist mit Blick auf die Entscheidung des BGH mit Urteil vom 31.05.1990 – VII ZR 336/89 hingegen, dass der Klägerin auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Beklagten gemäß § 818 BGB zustehen soll, die dieser durch den Erhalt der Werkleistung erfahren hat. Zwar hat ein Unternehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, gegen den Besteller grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe der empfangenen Leistungen oder, soweit eine Herausgabe unmöglich ist, einen Anspruch auf Wertersatz . Dies gilt jedoch gem. § 817 Satz 2 BGB nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das ist vorliegend der Fall. Entsprechend der Intention des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung.

Nach der Neufassung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes stehen die Grundsätze von Treu und Glauben der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB nicht mehr entgegen, wie dies noch bei der Entscheidung des BGH vom 31.05.1990 der Fall war. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nach der Neufassung verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordert nunmehr eine striktere Anwendung dieser Vorschrift.