Sind Parkverstöße nun nicht mehr dem Halter anzulasten? BVerfG, Beschluss vom 17.05.2024 – 2 BvR 1457/23
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass die Amtsgerichte bei der Ahndung von Parkverstößen nicht allein von der Haltereigenschaft auf die Tätereigenschaft schließen dürfen. Dazu heißt es:
“Nach § 49 Abs. 1 Nr. 13 Variante 3 StVO handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 StVG, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über Parkscheiben nach § 13 Abs. 1 oder Abs. 2 StVO verstößt. Das Amtsgericht hat seine Feststellungen zur Sache allein auf die verlesenen Angaben im Bußgeldbescheid, auf Lichtbilder des Fahrzeugs sowie auf den Umstand gestützt, dass der Beschwerdeführer der Halter des in Rede stehenden Fahrzeugs sei. Damit hat das Amtsgericht zu dem Verkehrsverstoß, der dem Beschwerdeführer angelastet wird, in seiner Person weder ein aktives Tun noch ein Begehen durch Unterlassen festgestellt. Die Angaben im Bußgeldbescheid – wie auch die Lichtbilder, die allein das Fahrzeug des Beschwerdeführers zeigen – haben bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer das Fahrzeug bei der bestimmten Fahrt auch tatsächlich geführt hat, keinerlei Aussagekraft. Der Beschwerdeführer hat zu dem ihn betreffenden ordnungswidrigkeitenrechtlichen Vorwurf geschwiegen. Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Halter des in Rede stehenden Pkws ist, darf bei Fehlen jedes weiteren Beweisanzeichens nicht auf dessen Täterschaft geschlossen werden.”
Es bleibt daher abzuwarten, wie die Entscheidung bei den Kommunen und Instanzgerichten umgesetzt wird. Die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid wegen eines Parkverstoßes kann sich unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes dann lohnen, wenn man nicht direkt vor Ort als Fahrer des Fahrzeuges angetroffen und die Personalien festgestellt werden.
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