Referentenentwurf zu § 16 ArbZG 

Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung (Stand März 2023): 

Nach §16 Abs. 2 ArbZG-E wird „der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen.“ Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können die Erfassung zwar selbst vornehmen, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bleiben jedoch weiterhin für die ordnungsgemäße Aufzeichnung verantwortlich. Sie haben „durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen“, dass ihnen „Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen zu Dauer und Lage der Arbeits-und Ruhezeiten bekannt werden.“ Gelten soll die Pflicht grundsätzlich am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals.

Für Verstöße drohen nach §20 ArbZG Bußgelder bis zu 30.000 Euro.