Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann für Arbeitnehmer weitreichende Folgen haben. Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie deshalb möglichst schnell prüfen lassen, ob diese wirksam ist und welche rechtlichen Möglichkeiten Ihnen zur Verfügung stehen.
Die Rechtsanwälte Flöther & Poerschke in Essen beraten und vertreten Arbeitnehmer bei Kündigungen und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten. Wir unterstützen Sie insbesondere bei der Prüfung der Kündigung, bei der Vorbereitung und Erhebung einer Kündigungsschutzklage sowie bei Verhandlungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und eine mögliche Abfindung.
Wichtig: Nach § 4 KSchG muss eine Kündigungsschutzklage grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden.
Sie haben eine Kündigung erhalten?
Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber gekündigt hat, sollten Sie zunächst Ruhe bewahren und die Kündigung rechtlich prüfen lassen.
Entscheidend können unter anderem folgende Fragen sein:
- Wann und wie wurde die Kündigung zugestellt?
- Handelt es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung?
- Welche Kündigungsfrist wurde angegeben?
- Welche Gründe nennt der Arbeitgeber?
- Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung?
- Wurde der Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt?
- Gibt es besondere Kündigungsschutzvorschriften?
- Besteht die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung?
- Kommt eine Abfindung in Betracht?
Eine Kündigung sollte nicht allein deshalb als wirksam angesehen werden, weil sie schriftlich erklärt wurde. Ob sie rechtlich Bestand hat, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
Die Dreiwochenfrist beachten
Die wichtigste Frist nach dem Erhalt einer Kündigung ist die Frist für die Kündigungsschutzklage.
Nach § 4 KSchG muss ein Arbeitnehmer, der geltend machen möchte, dass die Kündigung unwirksam ist, grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben.
Wird die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht, kann die Kündigung nach § 7 KSchG grundsätzlich als von Anfang an rechtswirksam gelten.
Deshalb sollte nach Erhalt einer Kündigung nicht erst das Ende der Kündigungsfrist abgewartet werden.
Wann greift der allgemeine Kündigungsschutz?
Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz setzt insbesondere voraus, dass das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate bestanden hat und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes erfüllt sind.
Nach § 1 KSchG ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt ist.
Bei der Prüfung einer Kündigung sind deshalb insbesondere die möglichen Kündigungsgründe zu unterscheiden.
Betriebsbedingte Kündigung
Eine betriebsbedingte Kündigung wird vom Arbeitgeber mit dringenden betrieblichen Erfordernissen begründet.
Hier können unter anderem folgende Fragen relevant sein:
- Besteht tatsächlich ein betrieblicher Beschäftigungsbedarf weniger?
- Gibt es andere Beschäftigungsmöglichkeiten im Unternehmen?
- Wurden vergleichbare Arbeitnehmer in die Prüfung einbezogen?
- Wurde eine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchgeführt?
- Sind Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung ausreichend berücksichtigt worden?
§ 1 Abs. 3 KSchG nennt insbesondere diese sozialen Gesichtspunkte für die Sozialauswahl.
Verhaltensbedingte Kündigung
Eine verhaltensbedingte Kündigung kann in Betracht kommen, wenn dem Arbeitnehmer eine erhebliche Pflichtverletzung vorgeworfen wird.
In einem solchen Fall ist unter anderem zu prüfen:
- Was genau wird dem Arbeitnehmer vorgeworfen?
- Ist der Sachverhalt zutreffend?
- Liegt tatsächlich eine Pflichtverletzung vor?
- War eine Abmahnung erforderlich?
- Ist die Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände verhältnismäßig?
Eine vorherige Abmahnung kann je nach Art und Schwere der Pflichtverletzung von Bedeutung sein.
Personenbedingte und krankheitsbedingte Kündigung
Auch persönliche Umstände des Arbeitnehmers können unter bestimmten Voraussetzungen eine Kündigung begründen.
Bei krankheitsbedingten Kündigungen kommt es insbesondere auf die konkrete Entwicklung der Erkrankungen, die zu erwartenden Fehlzeiten, die betrieblichen Auswirkungen und die Interessen beider Seiten an.
Eine Erkrankung führt daher nicht automatisch zur Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Kündigung.
Außerordentliche bzw. fristlose Kündigung
Eine außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich ohne Einhaltung der normalen Kündigungsfrist.
Aufgrund der erheblichen Folgen einer fristlosen Kündigung ist eine genaue Prüfung des Kündigungssachverhalts besonders wichtig.
Auch gegen eine außerordentliche Kündigung muss die Rechtsunwirksamkeit grundsätzlich innerhalb der gesetzlichen Dreiwochenfrist geltend gemacht werden. § 13 KSchG verweist hierfür auf § 4 sowie die §§ 5 bis 7 KSchG.
Kündigung in der Probezeit
Während der Probezeit gelten besondere Regelungen. Ob und mit welcher Frist das Arbeitsverhältnis beendet werden kann, hängt unter anderem vom Arbeitsvertrag und den gesetzlichen beziehungsweise tarifvertraglichen Regelungen ab.
Auch bei einer Kündigung während der Probezeit sollte geprüft werden, ob besondere Umstände zu berücksichtigen sind.
Besonderer Kündigungsschutz
Für bestimmte Arbeitnehmergruppen gelten besondere Kündigungsschutzvorschriften.
Je nach persönlicher Situation können beispielsweise besondere gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen sein.
Dazu können unter anderem gehören:
- Schwangere und Arbeitnehmerinnen im Mutterschutz
- Arbeitnehmer in Elternzeit
- schwerbehinderte Menschen
- Betriebsratsmitglieder
- weitere besonders geschützte Personengruppen
Ob ein besonderer Kündigungsschutz besteht, sollte anhand der konkreten Situation geprüft werden.
Kündigungsschutzklage
Wenn Sie sich gegen eine Kündigung wehren möchten, kommt grundsätzlich eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht in Betracht.
Ziel einer Kündigungsschutzklage ist grundsätzlich die gerichtliche Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet worden ist.
Die Klage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden.
Was passiert nach einer Kündigungsschutzklage?
Das Arbeitsgericht prüft im Verfahren die Wirksamkeit der Kündigung. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren kann es außerdem zu Gesprächen über eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommen.
Welche Vorgehensweise sinnvoll ist, hängt unter anderem davon ab,
- wie die Kündigung begründet wurde,
- wie die Erfolgsaussichten einer Klage einzuschätzen sind,
- ob eine Weiterbeschäftigung gewünscht ist,
- ob eine einvernehmliche Beendigung in Betracht kommt,
- und welche wirtschaftlichen Interessen bestehen.
Abfindung nach einer Kündigung
Viele Arbeitnehmer fragen nach Erhalt einer Kündigung zunächst:
„Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?“
Ein allgemeiner Anspruch auf eine Abfindung besteht nicht allein deshalb, weil der Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen hat.
Eine Abfindung kann sich jedoch unter bestimmten Voraussetzungen aus dem Gesetz ergeben oder im Rahmen einer Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden.
Ein besonderer gesetzlicher Fall ist § 1a KSchG. Danach kann unter den dort genannten Voraussetzungen bei einer betriebsbedingten Kündigung ein Abfindungsanspruch entstehen. Die gesetzliche Höhe beträgt nach § 1a Abs. 2 KSchG 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
Kündigung erhalten – was sollten Sie jetzt tun?
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, empfehlen wir folgende Schritte:
1. Kündigung aufbewahren
Bewahren Sie das Original der Kündigung sorgfältig auf.
2. Zugang dokumentieren
Notieren Sie, wann und auf welche Weise Ihnen die Kündigung zugegangen ist.
3. Nicht unnötig warten
Die Dreiwochenfrist für eine Kündigungsschutzklage beginnt grundsätzlich mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung.
4. Arbeitsvertrag und weitere Unterlagen bereithalten
Für die rechtliche Prüfung können insbesondere Arbeitsvertrag, Nachträge, Abmahnungen, Schreiben des Arbeitgebers und gegebenenfalls weitere Unterlagen wichtig sein.
5. Rechtlich prüfen lassen
Eine frühzeitige Prüfung kann helfen, die bestehenden Möglichkeiten und das weitere Vorgehen zu klären.
Häufige Fragen zur Kündigung
Muss ich nach einer Kündigung sofort einen Anwalt einschalten?
Eine anwaltliche Beratung ist nicht zwingend vorgeschrieben. Aufgrund der Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage kann es jedoch sinnvoll sein, die Kündigung zeitnah rechtlich prüfen zu lassen.
Was passiert, wenn ich die Dreiwochenfrist verpasse?
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig nach den gesetzlichen Vorschriften geltend gemacht, gilt die Kündigung grundsätzlich als von Anfang an wirksam. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann eine verspätete Klage ausnahmsweise nachträglich zugelassen werden.
Muss eine Kündigung schriftlich erfolgen?
Für die Beurteilung einer konkreten Kündigung sind insbesondere die gesetzlichen Formvorschriften und der Zugang der Kündigung zu prüfen. Eine mündlich ausgesprochene Erklärung sollte deshalb nicht ohne rechtliche Prüfung als wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses behandelt werden.
Habe ich nach jeder Kündigung Anspruch auf eine Abfindung?
Nein. Ein allgemeiner Abfindungsanspruch besteht nicht bei jeder Kündigung. Ob eine Abfindung verlangt werden kann oder im Rahmen einer Einigung vereinbart wird, hängt vom jeweiligen Fall ab.
Kann ich trotz Kündigung weiterarbeiten?
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Weiterbeschäftigung möglich ist, hängt insbesondere vom Stand des Arbeitsverhältnisses und vom konkreten Kündigungsschutzverfahren ab.
Was kostet eine Kündigungsschutzklage?
Die Kosten hängen unter anderem vom Streitwert und dem Verlauf des Verfahrens ab. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz gelten außerdem besondere Regelungen zur Kostentragung.
Aktuelle Rechtsprechung zur Kündigung
Die Rechtsprechung im Arbeitsrecht entwickelt sich laufend weiter. Auf unserer Website informieren wir über aktuelle Entscheidungen und deren Bedeutung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Rechtsanwalt für Kündigungsschutz in Essen
Sie haben eine Kündigung erhalten und möchten wissen, welche Möglichkeiten Sie haben?
Die Rechtsanwälte Flöther & Poerschke in Essen beraten und vertreten Arbeitnehmer bei arbeitsrechtlichen Fragen und insbesondere bei Kündigungen und Kündigungsschutzverfahren.
Wegen der gesetzlichen Dreiwochenfrist sollten Sie nach Zugang einer Kündigung möglichst frühzeitig handeln.
