Familienrechtliche Angelegenheiten sind stets mit emotionalen Situationen verbunden, die besondere Fachkompetenz im Umgang mit Ihrem Fall und Ihnen von Ihrem Anwalt erfordern.

Wir helfen Ihnen deswegen in allen Familiensachen mit dem nötigen Einfühlungsvermögen und dem notwendigen Sachverstand. Gemeinsam mit Ihnen erörtern wir Ihre persönliche Lebens- und Vermögenssituation und sorgen für eine bestmögliche Verwirklichung Ihrer Interessen.

Zudem beraten und vertreten wir Sie in Fragen des Unterhalts, der Kindessorge und dem Versorgungsausgleich im Falle einer Scheidung.

Das Scheidungsverfahren

Heute möchten wir Ihnen mal einen kleinen Einblick in den Ablauf eines Scheidungsverfahrens geben und die Fragen beantworten, die häufig von Mandanten gestellt werden.

Grundsätzlich ist für ein zu einem späteren Zeitpunkt einzuleitendes Scheidungsverfahren erstmal eine Trennung der Ehegatten notwendig.

Insoweit sieht das Gesetz in § 1565 Abs. 2 BGB nämlich vor, dass eine Ehe nur geschieden werden kann, wenn die Eheleute ein Jahr getrennt sind, wenn nicht die Fortführung der Ehe für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellen würden, wie z.B. Aufnahme einer Tätigkeit aus Prostituierte, versucht Tötung des Ehegatten etc. Oder, um ein tatsächliches Beispiel aus der langjährigen Tätigkeit des Verfassers dieses Leitfadens für die Scheidung anzuführen: Außerehelicher Geschlechtsverkehr mit der Schwester der Ehefrau mit anschließender Schwangerschaft der Schwester.

Die Trennung kann sowohl innerhalb der ehelichen Wohnung erfolgen, als auch durch Auszug eines Ehegatten aus der ehelichen Wohnung, wobei der letzte Fall selbstverständlich auch der am einfachsten zu dokumentierende Fall ist.

Die Krux bei einer Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung ist nämlich, dass der Ehegatte, der sich im Fall einer Scheidung auf den Ablauf des Trennungsjahres beruft, dies auch beweisen muss.

Eine Trennung in der ehelichen Wohnung geht derart von statten, dass man eine Trennung von „Tisch und Bett“ vornimmt. Dies bedeutet letztlich, dass man tatsächlich in getrennten Betten schläft, z.B. eine Person weiter im Ehebett, der andere im Wohnzimmer, Arbeitszimmer etc. und man nicht mehr füreinander einsteht. Jeder wäscht seine Wäsche selber, keiner kocht mehr für den anderen und so weiter. Letztlich steht man nicht mehr wechselseitig füreinander ein.

Also, wie können sie den Beginn des Trennungsjahres beweisen?

Die Möglichkeit des Auszugs haben wir schon genannt, aber wie soll es dokumentiert werden, wann man noch in derselben Wohnung lebt?

Die Frage ist einfach zu beantworten…suchen sie ihren Anwalt auf. 

Dieser kann dann ein Schreiben an ihren Ehegatten aufsetzen und ihm mitteilen, dass sie die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr fortsetzen wollen und zur gegebenen Zeit das Scheidungsverfahren eingeleitet wird. Damit könne sie zumindest ein Indiz für eine Trennung und den Trennungszeitpunkt schaffen, denn dieser Zeitpunkt ist nicht für die Verfahrensbeteiligten disponibel, d.h. man kann den Zeitpunkt der Trennung, auch wenn man sich bezüglich der Scheidung einig ist, nicht willkürlich festlegen. 

Im Anschluss an die Trennung stellen sich dann wiederum eine Vielzahl an Fragen, zum Beispiel wer wem Trennungsunterhalt zahlen muss, wie der Umgang mit den eventuell vorhandenen Kindern geregelt wird, was aus der gemeinsamen erworbenen Immobilie und dem sonstigen Vermögen wird, wie der Hausrat aufgeteilt wird und so weiter.

Um den ersten Punkt der vorherigen Aufzählung aufzugreifen:

Selbst bei einer Trennung im gleichen Haushalt können möglicherweise Ansprüche auf Zahlung von Kindesunterhalt und auch Trennungsunterhalt bestehen.

Dazu gibt es zunächst eine Rangfolge der Unterhaltsberechtigten, wie sich aus § 1609 BGB ergibt. Wie sie diesem entnehmen können, sind zunächst minderjährige Kinder zu unterhalten und erst danach den minderjährigen Kindern gleichgestellte Kinder, welche sich im Haushalt eines Elternteils befinden und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Erst danach folgen Ehegatten, weitere Kinder, Enkelkinder, Eltern und letztlich weiter Verwandte der aufsteigenden Linie.

Im Regelfall sind also erstmal die minderjährigen Kinder beim Unterhalt zu berücksichtigen. 

Was nun konkret für die Kinder an Unterhalt zu zahlen ist, ergibt sich aus der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. In dieser sind für jede Einkommensstufe pauschale Beträge für das jeweilige Einkommen und die jeweilige Altersstufe der Kinder festgelegt. 

Insoweit ist dies immer eine Frage der tatsächlich vorliegenden Einkommensverhältnisse.

Erst wenn der Mindestunterhalt für die Kinder gesichert ist, dann stellt sich die Frage nach einem etwaigen Trennungsunterhalt für den Ehegatten. Dies bedarf immer einer konkreten Berechnung.

In diesem Zusammenhang mögen sie sich nun fragen, wie man an die entsprechenden Informationen kommt?

Antwort: Es gibt einen Auskunftsanspruch aus § 1605 BGB.

Dieser wird in der Form geltend gemacht, dass man den Gegner auffordert, entsprechende Unterlagen, wie z.B. Gehaltsabrechnungen bei Arbeitnehmern, Gewinn- und Verlustrechnungen bei Selbständigen, sonstigen Unterlagen wie Steuerscheide, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Kapitalgewinnen etc. beim Unterhaltspflichtigen anzufordern und zu belegen. 

Wenn diese Auskünfte nicht erteilt werden, kann eine sogenannten Stufenklage erhoben werden, welche in § 235 FamFG geregelt ist. Dies bedeutet, dass auf der ersten Stufe eine entsprechende Auskunft erteilt werden muss und dann auch der zweiten Stufe eine Bezifferung der Zahlungsverpflichtung stattfinden kann.

Gleiches gilt für einen eventuell zu zahlenden nachehelichen Unterhalt.

Für entsprechende Detailfragen nehmen machen sie bitte einen Termin beim Anwalt ihres Vertrauens.

Zum Umgang mit den gemeinsamen Kindern ist auszuführen, dass es sich anbietet, dass sie als Eltern eine gemeinsame Lösung zum Umgang erarbeite. Bedenken sie, ihre Kinder haben ein Recht auf den Umgang mit dem jeweils anderen Elternteil, so verfahren die Situation auch sein mag. Stellen sie sämtliche Probleme auf Paarebene in den Hintergrund und denken sie an das Wohl ihrer Kinder, so schwer es ihnen auch fallen mag. Ihr „verbindendes Element“ in Form von Kindern bleibt ihnen noch viele Jahre erhalten. 

Zur konkreten Ausgestaltung lässt sich leider auch keine Standartlösung finden. Es gibt das sogenannte „Wechselmodell“, in dem die Kinder jeweils ca. hälftig bei dem einen oder anderen Elternteil wohnen, oder auch den Umgang in Form der nur einmalig im Monat stattfindenden Wochenendumgängen. Dies ist manchmal auch eine Frage der Entfernung der Wohnorte. 

Nun zu der Frage der Auseinandersetzung der Vermögen.

Im Regelfall leben sie als Ehegatten, wenn sie keine anderweitige Regelung getroffen haben, im Zustand der Zugewinngemeinschaft, welche in § 1363 BGB geregelt ist. Dies ist so zu verstehen, dass man die Vermögen der einzelnen Ehegatten zu Beginn der Ehe und zum Ende der Ehe miteinander vergleicht. 

Der Stichtag für den Zugewinnausgleich ist gemäß § 1364 BGB der Tag, an dem der Scheidungsantrag an den jeweiligen Ehegatten zugestellt wird. Dies bedeutet, für alle Nichtjuristen, den Tag, an dem der Postbote quasi den Scheidungsantrag in den Briefkasten des Ehegatten schmeißt.

Um ein Beispiel zu bringen:

Wenn sie beide mit keinem Vermögen in die Ehe gestartet sind, der eine Ehegatten aber auf Grund von anderen Erwerbsmöglichkeiten am Ende 100.000 Euro mehr auf der „hohen Kante“ hat, so stehen ihnen davon 50.000 Euro zu. 

Auch insoweit legen wir ihnen für konkreten Fragen einen Termin mit uns nahe.

Ebenso ist in den meisten Fällen, gemäß § § Abs. 3 VersAusglG ab einer Ehezeit von drei Jahren, für den Fall einer Scheidung der sogenannte Versorgungsausgleich durchzuführen. 

Dies bedeute für sie dem Grunde nach, dass alle in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Ehegatten auszugleichen sind, wie sich aus § 1 VersAusglG ergibt. 

Die konkreten Daten für die Durchführung des Versorgungsausgleichs ergeben sich aus § 3 Abs. 1 VersAusglG, dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und dem letzten Tag des Vormonats der Zustellung des Scheidungsantrags. Ein Bespiel: Wenn sie am achten März heiraten, so ist der Beginn des für den Versorgungsausgleich relevanten Zeitraums der erste März, wenn ihrem Ehegatten der Scheidungsantrag am 24. August zugestellt wird, dann ist der 31. Juli der Stichtag für den Versorgungsausgleich. 

Sie und ihr Ehegatte erhalten dann einen Bogen mit Fragen, welchen sie ausfüllen müssen. Darin wird z.B. nach ihrer Rentenversicherungsnummer und der dazugehörigen Rentenversicherung gefragt, ob sie eine private oder betriebliche Rentenversicherung haben, ob sie Rentenanwartschaften in berufsständischen Rentenversicherungen haben, etc.

Wenn die entsprechenden Auskünfte durch sie erteilt wurden, dann werden diese an den zuständigen Rentenversicherungsträger gesandt und dieser errechnet einen Ausgleichswert für den Versorgungsausgleich. Dies erfolgt in Rentenpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert. 

Dies bedeutet für sie, dass die entsprechende Werte der Rentenanwartschaft auf dem Rentenkonto ihres Exgatten in spe wechselseitig gutgeschrieben werden.

Nun kommen wir zu dem Punkt, über den viele Mandanten und Mandantinnen natürlich auch Bescheid wissen wollen, den Kosten des Scheidungsverfahrens.

Die Kosten des Verfahrens und auch die Anwaltskosten berechnen sich nach dem Verfahrenswert.

Dieser Wert wird nach den Vorgaben des § 43 Abs. 1 FamGKG berechnet, dem Wortlaut nach unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten.

Im Vordergrund steht hierbei zunächst das monatliche Einkommen der Eheleute, wie sich aus § 43 Abs. 2 FamGKG ergibt. Demnach ist als Grundwert des Verfahrenswerts das dreifache monatliche Nettoeinkommen der Eheleute als Verfahrenswert anzusetzen.

Für sie als Beispiel:

Wenn der eine Ehegatte im Monat 3.000 € Einkommen erzielt und der andere 2.500 €, dann ergibt sich ein Verfahrenswert von 16.500 €. Nun kommt der Punkt, an dem viele Mandanten glauben, dies müssten sie bezahlen. Beruhigen sie sich, dem ist nicht so!!! Aus diesem Wert lassen sich nur die Gerichtskosten und die Anwaltskosten aus einer Tabelle errechnen, aber dazu später noch mehr.

Zu diesem grundsätzlich anzusetzenden Wert kommen möglicherweise noch weitere Wert hinzu, welche sich durch den oben bereits ausgeführten Versorgungsausgleich ergeben. Es ist nach § 50 Abs. 1 FamGKG nämlich für jede Versorgungsanwartschaft eine Erhöhung des Verfahrenswerts um 10% vorzunehmen.

Wenn sie also, um unser oben genanntes Rechenbeispiel aufzugreifen, jeder von ihnen eine Rentenanwartschaft bei der gesetzlichen Rentenversicherung haben, so würde sich der Verfahrenswert also um 20% erhöhen, in unserem Beispiel also um 3.300 €, sodass sich ein Gesamtwert von 19.800 € ergeben würde.

Falls sie noch weitere Vermögenswerte besitzen, können auch diese den Verfahrenswert erhöhen, doch auch dies ist wiederum eine Detailfrage und bedarf der anwaltlichen Beratung.

Aus der oben aufgemachten Rechnung ergeben sich daher folgende Gesamtkosten für die Scheidung, einen gesamten Verfahrenswert von 19.800 € zu Grunde gelegt:

Eine zweifache Gerichtsgebühr Nr. 1110 der Anlage 1 zum FamFG in Höhe 382 €, wie sich aus der Anlage 2 des FamGKG für einen Verfahrenswert bis 22.000 € ergibt, somit 764 €, welche zu Beginn des Verfahrens der Ehegatte zahlen muss, der die Scheidung einleitet, sich die Hälfte aber am Ende des Verfahrens von seinem zukünftigen Exgatten erstatten lassen kann.

Die Anwaltsgebühren in Form einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) und einer 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG zu einem Verfahrenswert nach Anlage 2 zum RVG in Höhe von 822 €, einen Verfahrenswert von 19.800 € vorausgesetzt. Dies ergibt also zunächst insgesamt Anwaltskosten von 2.055 Euro, zzgl. einer Kostenpauschale Nr. 7002 VV RVG für Porto etc. in Höhe von 20 €, also eine Gesamtsumme von 2.075 €.

Dazu kommt noch die Umsatzsteuer in Höhe von 19%, wonach sich eine Gesamtsumme der Vergütung des Rechtsanwalts in Höhe von 2.469,25 € ergibt. Dazu können noch Fahrtkosten oder z.B. Hotelkosten kommen, wenn sich das zuständige Gericht in einem anderen Gerichtsbezirk als ihrem Wohnort befindet. 

Die Zuständigkeit des anzurufenden Gerichts können sie im Übrigen § 122 FamFG entnehmen.

Folglich ergäbe sich für den die Scheidung begehrenden Ehegatten eine finanzielle Belastung von zunächst insgesamt 3.233,25 €.

Im Übrigen gibt es natürlich auch die Möglichkeit, wenn sie nicht in entsprechenden Einkommensverhältnissen leben, einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu stellen, sodass die Kosten für ein Scheidungsverfahren zunächst vom Staat übernommen werden.

Wir hoffen, Ihnen damit einen kleinen Überblick über den Ablauf eines Scheidungsverfahrens und die damit verbundenen Möglichkeiten aufgezeigt zu haben.

Der Verfasser dieser Einführung hat seit mehr als zehn Jahren bundesweite hunderte Scheidungen, Umgangsverfahren, Sorgerechtsverfahren und alle weiteren Verfahren rund um das Familienrecht begleitet und ist Fachanwalt für Familienrecht. Also, im Bedarfsfall setzen sie sich gerne mit uns in Verbindung.