Mit Urteil vom 04.08.2015, Az.: 3 AZR 137/13, hat das Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung Nr. 40/2015 des BAG vom 04.08.2015) entschieden, dass eine sogenannte Spätehenklausel im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung wegen Altersdiskriminierung unwirksam ist.

Klägerin ist die Witwe eines im April 1947 geborenen und im Dezember 2010 verstorbenen ehemaligen Mitarbeiters der Beklagten. Diesem wurden durch die Beklagte Leistungen einer betriebliche Altersversorgung einschließlich einer Hinterbliebenenversorgung zugesagt. Inhalt der Versorgungszusage war u.a. eine Spätehenklausel, nach der die Hinterbliebenenversorgung in Form einer Witwenrente von der Bedingung abhängig gemacht wurde, dass die Ehe vor dem vollendeten 60. Lebensjahr des versorgungsberechtigten Mitarbeiters geschlossen wurde. Die Eheschließung im vorliegenden Fall erfolgte jedoch erst im August 2008 und erfüllte damit die Voraussetzung der Spätehenklausel nicht, so dass die Beklagte die Zahlung einer Witwenrente an die Klägerin verweigerte.

Die Vorinstanzen (LAG München, Urteil vom 15. Januar 2013, Az. 7 Sa 573/12) wiesen die Klage ab. Erst mit der Revision vor dem Bundesarbeitsgerichts hatte die Klägerin Erfolg. Der dritte Senat hat nunmehr entschieden, dass die Spätehenklausel gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam ist, da der verstorbene Ehemann der Klägerin durch die Spätehenklausel unmittelbar wegen des Alters benachteiligt wurde.

Eine Rechtfertigung der Benachteiligung kann weder aus direkter noch aus einer entsprechenden Anwendung des § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG hergeleitet werden. Diese Regelung lässt zwar bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit Unterscheidungen nach dem Alter unter erleichterten Voraussetzungen zu. Sie erfasst nach ihren eindeutigen Wortlaut jedoch im Rahmen von Altersgrenzen als Voraussetzung für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur die Alters- und Invaliditätsversorgung und gerade nicht die Hinterbliebenenversorgung. Die Spätehenklausel stellt damit eine übermäßige Beeinträchtigung der legitimen Interessen versorgungsberechtigter Arbeitnehmer dar.

Wir raten Arbeitnehmern sowie gerade auch Witwen und Witwer dringend die betrieblichen Versorgungszusagen einer Überprüfung zu unterziehen.